Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Personalvermittlung
1. Vertragsgegenstand
M.Y. Consulting (nachstehend MYC genannt) verfügt über Expertenkenntnisse im Bereich der Rekrutierung von Mitarbeitern für die Besetzung offener Arbeitsplätze. Dabei sucht und präsentiert MYC dem Auftraggeber Kandidaten/innen auf Grundlage dieser Vereinbarung. Die Suchaufträge werden jeweils durch elektronische Auftragserteilung ausgelöst, es sei denn, es wird anders vereinbart. Ein Kandidat gilt als durch MYC empfohlen, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die Identifikation des Kandidaten durch den Auftraggeber ermöglichen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Kandidaten bereits kannte. Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass sich ein Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Vorstellungsdatum unabhängig von dieser Empfehlung beim Auftraggeber auf eine seiner aktuellen Vakanzen beworben hat oder von einem anderen Unternehmen vorgestellt worden ist. Jedoch ist der Auftraggeber verpflichtet, MYC zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, davon zu unterrichten. Anderenfalls gilt der Kandidat als durch MYC empfohlen.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MYC sämtliche Unterlagen, die MYC zum Zwecke der Personalbeschaffung benötigt, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, insbesondere Stellenbeschreibung sowie Anforderungsprofile. MYC wird diese vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen vertraulich behandeln und nicht an Dritte herausgeben. MYC verpflichtet sich, nach Vertragsbeendigung diese Unterlagen dem Auftraggeber zurückzugeben, sofern der Auftraggeber die Rückgabe anfordert.
3. Honorar für die Leistungen von MYC
MYC wird ihren Honoraranspruch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages oder nach Aufnahme der Tätigkeit des Kandidaten, je nachdem, was zeitlich früher eintritt, in Rechnung stellen. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb von 24 Monaten direkt oder in sonstiger Weise (z.B. Contracting oder sonstige Formen der Beschäftigung, mit einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Auftraggebers) nach Unterbreitung des Personalvorschlages durch MYC ein Vertrag zustande kommt. Gleiches gilt im Falle einer direkten oder indirekten Vermittlung (z.B. durch Weitergabe von Kontaktdaten) an einen Dritten. In diesen Fällen wird die Ursächlichkeit der Tätigkeit von MYC für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses vermutet. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch MYC. MYC hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Kandidat vom Auftraggeber zunächst abgelehnt wurde, aber innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation durch MYC vom Auftraggeber oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird. Sollte keine anderweitige Honorarvereinbarung getroffen worden sein, beträgt der Honoraranspruch 33 % des Jahresbruttozielgehaltes des Kandidaten beim Kunden gemäß § 14 SGB IV. Das Jahresbruttozielgehalt berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und zusätzlichen Leistungen wie Jahressonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Firmenwagen, etc. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt. Der Firmenwagen wird pauschal mit 10.000 € angerechnet. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Sonstige Kosten
Die Reisekosten, die beim Kandidaten anfallen, etwa für die Anreise zum Auftraggeber etc., werden vom Auftraggeber übernommen. Sollten persönliche Interviews auf Wunsch des Auftraggebers im Vorfeld notwendig sein, so übernimmt der Auftraggeber die Reisekosten der Kandidaten zu MYC.
5. Informationspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, MYC unverzüglich zu informieren, sofern Umstände auftreten, die sich auf die Durchführung der Vermittlungstätigkeit auswirken können. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, MYC unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Eingang des unterschriebenen Vertrages, über das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und die voraussichtliche Vergütung zu informieren. Zudem wird der Auftraggeber MYC Kopien der Vertragsunterlagen oder Auszüge des Vertrages zur Verfügung stellen, die für die Berechnung der Höhe des Honoraranspruchs relevant sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat MYC einen Honoraranspruch in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Brutto-Jahreszielgehalts.
6. Datenschutz und Geheimhaltung
Die Parteien erkennen an und bestätigen, dass jede Partei in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung und dem Erhalt der Dienstleistungen (Personalvermittlung) eigenständig als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze agiert. Hierbei handelt es sich nicht um gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 DSGVO. Dies gilt auch für eine Datenverarbeitung, die MYC auf Aufforderung des Auftraggebers in dessen Systemumgebung eingibt. Der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungssystemen/-programmen, die vom Kunden für die Zusammenarbeit vorgegeben werden, ist vorab mit MYC abzustimmen. Jede Verlagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind sowie in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die die EU-Kommission und die deutschen Aufsichtsbehörden einer solchen Übertragung auferlegt haben, z.B. einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln in ihrer aktuellen Fassung. Die zwischen den Parteien ausgetauschten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dienen ausschließlich zum Zweck der Geschäftsbeziehung (Personalvermittlung) und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Nach Zweckerfüllung, Kündigung oder Ablauf des Einzelvertrages wird der Auftraggeber alle personenbezogenen Daten unverzüglich sicher vernichten oder elektronisch löschen, sofern dies nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen widerspricht. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Referenzauskünfte dürfen nur nach Absprache mit MYC erfolgen, um den Persönlichkeitsschutz der Kandidaten zu gewährleisten. Darüber hinaus wird zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Auskunfteien, wie EULER HERMES, Bisnode Deutschland, Creditreform und Bürgel Wirtschaftsauskunfteien, vorgenommen. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
7. Gewährleistung
MYC haftet nicht für Eigenschaften, Fähigkeiten, etc. der Kandidaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich anhand der Übermittlung der Bewerber-Unterlagen, die auf Angaben des Kandidaten oder Dritter beruhen, ein eigenes Bild hierüber zu machen. Im Übrigen ist die Haftung von MYC - soweit gesetzlich zulässig - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertragsgegenstand unterliegen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Gerichtsstand ist Esslingen.